Der HKISAR wird aufgrund der DHB-SpO mit Wirkung vomn 01.01.2023 folgenden Absatz (4) aus §82 der SpO anwenden:
(4)
Spieler / Spielerinnen, die Auswahlspielen oder Schulungs– bzw. Sichtungslehrgängen – mit Ausnahme von Übungsleiterlehrgängen – fernbleiben, dürfen für die Tage der Veranstaltung in keiner
Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen, sofern keine Freigabe durch die einberufende
Stelle erfolgt ist. Bei Verstößen gegen dieses Verbot ist das Spiel der betreffenden Mannschaft
als verloren zu werten und ihr Verein mit einer Geldstrafe zu belegen – vgl. § 19 Abs. 1 Buchst. h)
und Abs. 2 Rechtsordnung. Das Spielverbot gilt jedoch nicht als persönliche Sperre des/ der
Spielers / Spielerin. Spieler / Spielerinnen, die gegen das Verbot von Satz 1 verstoßen, können gesperrt werden– vgl. § 20 Rechtsordnung.
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