Hier der Link zur aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW (link).
Auszug daraus:
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu
tragen:
…
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume –
mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besu-
cherinnen und Besuchern zugänglich sind,
…
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet
werden:
…
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Ver-
sammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn
entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immu-
nisiert oder getestet sind,
…
12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich
ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden
können
…
(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und gene-
sene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkann-
ten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schüle-
rinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als
getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getes-
teten Personen gleichgestellt.
…
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
…
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teil-
nehmenden ausgeübt werden:
…
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie
außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im
Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wett-
kämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie
Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltun-
gen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis
nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
…
(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheini-
gung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters
als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbe-
scheinigung.